HGB § 9d – Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal; Verordnungsermächtigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseHGB § 9d Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz wird festgelegt, dass die Stelle, die das Unternehmensregister führt, als Sammelstelle für ein zentrales europäisches Portal dient. Dieses Portal soll den Zugriff auf öffentlich verfügbare Informationen über Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit erleichtern.
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