AktG § 11 – Aktien besonderer Gattung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseAktG § 11 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Paragraphen geht es um Aktien, die in unterschiedliche Arten unterteilt werden können. Jede Aktienart kann verschiedene Rechte haben, besonders wenn es um die Verteilung von Gewinnen oder die Ansprüche auf das Vermögen der Gesellschaft geht.
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