AktG § 11 – Aktien besonderer Gattung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Die Aktien können verschiedene Rechte gewähren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung.