AktG § 13 – Unterzeichnung der Aktien
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseAktG § 13 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Paragrafen steht, dass Aktien und Zwischenscheine mit einer kopierten Unterschrift unterzeichnet werden können. Es gibt auch spezielle Regeln, die zur Gültigkeit der Unterschrift beachtet werden müssen.
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