AktG § 22 – Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseAktG § 22 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Paragraphen steht, dass ein Unternehmen, das eine Mitteilung über Beteiligungen erhalten hat, jederzeit verlangen kann, dass der Nachweis über diese Beteiligungen erbracht wird. Beteiligungen sind Anteile an einem Unternehmen oder einem großen Finanzpaket.
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