AktG § 53a – Gleichbehandlung der Aktionäre
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseAktG § 53a Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Gesetz steht, dass alle Aktionäre unter den gleichen Bedingungen behandelt werden müssen. Das bedeutet, sie haben die gleichen Rechte und Pflichten.
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