AktG § 53a – Gleichbehandlung der Aktionäre
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.