AktG § 66 – Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseAktG § 66 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Paragraphen wird geregelt, dass Aktionäre und deren Vertreter nicht von ihren Pflichten befreit werden können, wenn sie Einlagen in die Gesellschaft leisten müssen. Es wird auch gesagt, dass die Gesellschaft nicht auf ihre Forderungen verzichten kann.
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