Compliance & Regulatory Monitor

AktG § 71 – Erwerb eigener Aktien

In diesem Paragrafen geht es um die Regeln, wann eine Gesellschaft eigene Aktien von sich selbst erwerben kann. Es gibt bestimmte Bedingungen, unter denen der Kauf erlaubt ist, wie zum Beispiel zur Vermeidung eines Schadens oder zur Abfindung von Aktionären.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere Finanzen-Paragraphen