AktG § 71d – Erwerb eigener Aktien durch Dritte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseAktG § 71d Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Gesetz geht es darum, dass eine Gesellschaft eigene Aktien nur durch einen Dritten erwerben lassen kann, wenn das der Gesellschaft erlaubt ist. Das betrifft auch Tochterunternehmen oder Firmen, die von der Gesellschaft kontrolliert werden.
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