AktG § 71e – Inpfandnahme eigener Aktien
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseAktG § 71e Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Gesetz geht es darum, dass Unternehmen eigene Aktien, also Anteile an ihrer eigenen Firma, als Pfand für Kredite verwenden dürfen. Das betrifft nur bestimmte Institutionen wie Banken oder Finanzdienstleister.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.