AktG § 73 – Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseAktG § 73 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Der Paragraph regelt, wie eine Aktiengesellschaft Aktien für ungültig erklären kann, wenn die Inhalte auf den Aktienurkunden nicht mehr stimmen. Dies kann geschehen, wenn Aktionäre ihre Aktien nicht rechtzeitig zur Berichtigung einreichen.
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