AktG § 87 – Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseAktG § 87 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Gesetz geht es um die Bezahlung von Vorstandsmitgliedern in Unternehmen. Der Aufsichtsrat sorgt dafür, dass die Bezüge angemessen sind und zur Leistung des Vorstandsmitglieds passen.
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