AktG § 89 – Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseAktG § 89 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Gesetz geht es darum, dass Unternehmen ihren Vorstandsmitgliedern nur dann Kredite gewähren dürfen, wenn der Aufsichtsrat zustimmt. Die Regelung beschreibt auch, dass diese Kredite nur für bestimmte Geschäfte gelten und nicht längerfristig bewilligt werden können.
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