AktG § 92 – Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseAktG § 92 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Der Paragraph regelt, was der Vorstand eines Unternehmens tun muss, wenn ein Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals festgestellt wird. Das Unternehmen muss dann die Hauptversammlung einberufen und die Aktionäre informieren.
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