AktG § 113 – Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseAktG § 113 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Gesetz geht es um die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in einer Gesellschaft. Diese Vergütung kann in der Satzung der Gesellschaft festgelegt oder von der Hauptversammlung genehmigt werden.
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