AktG § 144 – Verantwortlichkeit der Sonderprüfer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseAktG § 144 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Paragraphen geht es um die Verantwortlichkeit von Sonderprüfern. Er besagt, dass die Regeln für die Verantwortlichkeit von Abschlussprüfern auch für Sonderprüfer gelten.
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