AktG § 180 – Zustimmung der betroffenen Aktionäre
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseAktG § 180 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Paragraphen wird erklärt, dass bestimmte Beschlüsse, die für Aktionäre von Bedeutung sind, nur dann gültig sind, wenn alle betroffenen Aktionäre zustimmen. Das betrifft Entscheidungen, die den Aktionären zusätzliche Pflichten auferlegen oder die Übertragung bestimmter Aktien an Bedingungen knüpfen.
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