AktG § 191 – Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseAktG § 191 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Es wird beschrieben, wann neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden dürfen. Vor der offiziellen Eintragung einer Kapitalerhöhung sind solche Ausgaben ungültig.
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