AktG § 197 – Verbotene Aktienausgabe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseAktG § 197 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Paragraphen geht es um die Ausgabe von Aktien, die nur unter bestimmten Bedingungen möglich ist. Vor der offiziellen Eintragung des Beschlusses zur Kapitalerhöhung dürfen die Bezugsaktien, das sind Aktien, die bestimmten Personen angeboten werden, nicht ausgegeben werden.
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