AktG § 200 – Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseAktG § 200 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Gesetz geht es um die Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft (AG) durch die Ausgabe neuer Aktien, die Bezugsaktien genannt werden. Diese Ausgabe führt dazu, dass das Grundkapital der AG erhöht wird.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.