AktG § 212 – Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseAktG § 212 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Gesetz geht es darum, dass Aktionäre, also die Besitzer von Aktien, neue Aktien im Verhältnis zu ihren bisherigen Anteilen erwerben können, wenn das Unternehmen Kapital erhöhen möchte. Wenn die Hauptversammlung beschließt, das anders zu regeln, ist dieser Beschluss ungültig.
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