AktG § 219 – Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseAktG § 219 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Paragraphen steht, dass Unternehmen neue Aktien oder Zwischenscheine (das sind Dokumente, die den Besitz von Aktien belegen) nicht ausgeben dürfen, bevor die Entscheidung zur Erhöhung des Grundkapitals im Handelsregister eingetragen ist. 2.
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