Compliance & Regulatory Monitor

AktG § 219 – Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen

In diesem Paragraphen steht, dass Unternehmen neue Aktien oder Zwischenscheine (das sind Dokumente, die den Besitz von Aktien belegen) nicht ausgeben dürfen, bevor die Entscheidung zur Erhöhung des Grundkapitals im Handelsregister eingetragen ist. 2.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere Finanzen-Paragraphen