AktG § 223 – Anmeldung des Beschlusses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseAktG § 223 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Gesetz geht es darum, dass der Vorstand eines Unternehmens und der Vorsitzende des Aufsichtsrats einen Beschluss zur Herabsetzung des Grundkapitals in das Handelsregister eintragen müssen. Das Grundkapital ist das Geld, das die Gesellschafter in die Firma investiert haben.
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