AktG § 227 – Anmeldung der Durchführung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseAktG § 227 Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Paragraphen geht es um die Anmeldung der Herabsetzung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft. Der Vorstand muss die Durchführung dieser Herabsetzung beim Handelsregister anmelden.
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