AktG § 67c – Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseAktG § 67c Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Gesetz geht es darum, wie Informationen von Aktionären einer börsennotierten Gesellschaft an die Gesellschaft übermittelt werden müssen. Intermediäre, also Zwischenpersonen wie Banken oder Broker, spielen eine wichtige Rolle bei der Weiterleitung dieser Informationen.
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