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AktG § 67d – Informationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären

In diesem Gesetz geht es darum, dass börsennotierte Unternehmen Informationen über ihre Aktionäre von Intermediären, also Verwahrstellen, anfordern können. Diese Informationen helfen den Unternehmen, zu verstehen, wer ihre Anteilseigner sind.

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