AktG § 67d – Informationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseAktG § 67d Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Gesetz geht es darum, dass börsennotierte Unternehmen Informationen über ihre Aktionäre von Intermediären, also Verwahrstellen, anfordern können. Diese Informationen helfen den Unternehmen, zu verstehen, wer ihre Anteilseigner sind.
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