AktG § 67f – Kosten; Verordnungsermächtigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseAktG § 67f Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Paragraphen geht es darum, wer die Kosten für bestimmte Dienstleistungen von sogenannten Intermediären trägt, die im Zusammenhang mit Namensaktien und der Übermittlung von Informationen an Aktionäre stehen. Außerdem wird festgelegt, dass diese Kosten transparent gemacht werden müssen.
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