AktG § 111a – Geschäfte mit nahestehenden Personen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseAktG § 111a Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Dieser Paragraph regelt, wie Unternehmen Geschäfte mit Personen oder Firmen, die ihnen nahestehen (z. B.
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