AktG § 111c – Veröffentlichung von Geschäften mit nahestehenden Personen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchFinanzen
- ZitierweiseAktG § 111c Finanzen
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Dieser Paragraph regelt, wie börsennotierte Unternehmen über wichtige Geschäfte mit nahestehenden Personen informieren müssen. Das bedeutet, wenn sie Geschäfte mit Personen machen, die ihnen nahestehen, müssen sie diese schnell und öffentlich bekannt geben.
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