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UrhG § 22 – Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung

In diesem Paragraphen geht es um das Recht, Funksendungen oder Inhalte, die öffentlich zugänglich sind, über Geräte wie Bildschirme oder Lautsprecher für eine Öffentlichkeit bereitzustellen. Das heißt, man darf solche Werke öffentlich abspielen oder zeigen.

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