UrhG § 85 – Verwertungsrechte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchIT
- ZitierweiseUrhG § 85 IT
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um die Rechte der Hersteller von Tonträgern, wie CDs oder Schallplatten. Sie haben das exklusive Recht, ihre Tonträger zu kopieren, zu verkaufen und öffentlich anzubieten.
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