UrhG § 137d – Computerprogramme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchIT
- ZitierweiseUrhG § 137d IT
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Der Paragraph regelt den rechtlichen Umgang mit Computerprogrammen, die vor dem 24. Juni 1993 erstellt wurden.
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