UrhG § 87e – Verträge über die Benutzung einer Datenbank
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchIT
- ZitierweiseUrhG § 87e IT
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um Verträge über die Nutzung von Datenbanken. Es beschreibt, dass bestimmte Vereinbarungen, die den Gebrauch von unwesentlichen Teilen einer Datenbank einschränken, ungültig sind, wenn sie die normale Nutzung der Datenbank nicht behindern.
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