UrhG § 95a – Schutz technischer Maßnahmen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchIT
- ZitierweiseUrhG § 95a IT
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, dass technische Maßnahmen, die den Zugang zu geschützten Werken (wie Musik oder Filme) verhindern sollen, nicht ohne Zustimmung der Rechteinhaber umgangen werden dürfen. Es wird beschrieben, was unter solchen technischen Maßnahmen zu verstehen ist und welche Handlungen verboten sind.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.