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UrhG § 95a – Schutz technischer Maßnahmen

In diesem Gesetz geht es darum, dass technische Maßnahmen, die den Zugang zu geschützten Werken (wie Musik oder Filme) verhindern sollen, nicht ohne Zustimmung der Rechteinhaber umgangen werden dürfen. Es wird beschrieben, was unter solchen technischen Maßnahmen zu verstehen ist und welche Handlungen verboten sind.

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