Compliance & Regulatory Monitor

UrhG § 127a – Schutz des Datenbankherstellers

In diesem Gesetz geht es um den Schutz von Datenbanken. Es beschreibt, wer diesen Schutz genießen kann, insbesondere für deutsche Staatsangehörige und Unternehmen mit Sitz in Deutschland oder bestimmten anderen Staaten.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere IT-Paragraphen