UrhG § 127a – Schutz des Datenbankherstellers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchIT
- ZitierweiseUrhG § 127a IT
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um den Schutz von Datenbanken. Es beschreibt, wer diesen Schutz genießen kann, insbesondere für deutsche Staatsangehörige und Unternehmen mit Sitz in Deutschland oder bestimmten anderen Staaten.
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