UrhG § 111a – Bußgeldvorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchIT
- ZitierweiseUrhG § 111a IT
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um bestimmte Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Urheberrechts. Es werden Handlungen beschrieben, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, wie beispielsweise der Verkauf oder die Vermietung von bestimmten Produkten ohne Erlaubnis.
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