UrhG § 101b – Sicherung von Schadensersatzansprüchen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchIT
- ZitierweiseUrhG § 101b IT
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Dieser Paragraph regelt, dass jemand, der durch eine Rechtsverletzung geschädigt wurde, den Verursacher zur Vorlage von bestimmten Dokumenten auffordern kann, wenn es um einen Schaden in größerem Maßstab geht. Diese Unterlagen sind nötig, um Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
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