UrhG § 86 – Anspruch auf Beteiligung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVerbraucherrecht
- ZitierweiseUrhG § 86 Verbraucherrecht
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen geht es um das Recht des Herstellers eines Tonträgers, eine angemessene Beteiligung an der Vergütung zu erhalten, wenn die Darbietung eines Künstlers öffentlich wiedergegeben wird. Der Hersteller hat Anspruch auf einen Teil des Geldes, das der Künstler dafür erhält.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.