UrhG § 87 – Sendeunternehmen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchIT
- ZitierweiseUrhG § 87 IT
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz wird beschrieben, welche Rechte Sendeunternehmen haben. Dazu gehört, dass sie ihre Funksendungen weiterverbreiten, aufzeichnen und veröffentlichen dürfen.
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