UrhG § 96 – Verwertungsverbot
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVerbraucherrecht
- ZitierweiseUrhG § 96 Verbraucherrecht
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Dieser Paragraph des Urheberrechtsgesetzes besagt, dass Werke, die rechtswidrig kopiert wurden, nicht verkauft oder öffentlich wiedergegeben werden dürfen. Das gilt auch für Funksendungen, die illegal ausgestrahlt wurden.
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