UrhG § 69a – Gegenstand des Schutzes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchIT
- ZitierweiseUrhG § 69a IT
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um den Schutz von Computerprogrammen. Diese Programme können in verschiedenen Formen vorliegen und der Schutz gilt für alle Ausdrucksarten, im Gegensatz zu den Ideen und Grundsätzen, die einem Programm zugrunde liegen.
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