UrhG § 69c – Zustimmungsbedürftige Handlungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchIT
- ZitierweiseUrhG § 69c IT
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, was Rechteinhaber von Computerprogrammen tun dürfen und was nicht. Sie haben das Recht, Programme zu kopieren, zu übersetzen oder zu veröffentlichen.
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