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UrhG § 69d – Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen

In diesem Gesetz geht es um die erlaubten Handlungen bezüglich Computerprogrammen. Es beschreibt, wann eine Zustimmung des Rechteinhabers nicht nötig ist, wie etwa für die Benutzung und die Erstellung von Sicherungskopien.

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