UrhG § 69d – Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchIT
- ZitierweiseUrhG § 69d IT
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um die erlaubten Handlungen bezüglich Computerprogrammen. Es beschreibt, wann eine Zustimmung des Rechteinhabers nicht nötig ist, wie etwa für die Benutzung und die Erstellung von Sicherungskopien.
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