UrhG § 69e – Dekompilierung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchIT
- ZitierweiseUrhG § 69e IT
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um die Dekompilierung von Computerprogrammen. Das bedeutet, dass du unter bestimmten Bedingungen den Code eines Programms kopieren oder in eine andere Form übersetzen darfst, um dein eigenes Programm mit einem anderen kompatibel zu machen.
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