UrhG § 69g – Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchIT
- ZitierweiseUrhG § 69g IT
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen wird erklärt, dass für Computerprogramme auch andere Gesetze gelten. Dazu gehören Gesetze über Erfindungen, Marken und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
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