UrhG § 54a – Vergütungshöhe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchIT
- ZitierweiseUrhG § 54a IT
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen geht es darum, wie hoch die Vergütung für Geräte und Speichermedien ist, die für das Kopieren von Werken genutzt werden. Dabei wird berücksichtigt, wie diese Geräte tatsächlich verwendet werden und ob technische Schutzmaßnahmen auf die Werke angewendet wurden.
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