UrhG § 54e – Meldepflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVerbraucherrecht
- ZitierweiseUrhG § 54e Verbraucherrecht
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz steht, dass Unternehmen, die bestimmte Geräte oder Speichermedien in Deutschland verkaufen, monatlich melden müssen, welche Produkte sie eingeführt haben. Diese Meldung muss bis zum zehnten Tag des folgenden Monats schriftlich erfolgen.
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