UrhG § 55a – Benutzung eines Datenbankwerkes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchIT
- ZitierweiseUrhG § 55a IT
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen geht es darum, dass der Besitzer eines Datenbankwerks unter bestimmten Bedingungen das Werk bearbeiten oder vervielfältigen darf. Dies ist erlaubt, wenn das Werk mit der Zustimmung des Urhebers verkauft wurde oder wenn der Benutzer auf andere Weise das Recht hat, das Werk zu nutzen.
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