UrhG § 87b – Rechte des Datenbankherstellers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchIT
- ZitierweiseUrhG § 87b IT
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Es geht um die Rechte von Herstellern von Datenbanken. Die Hersteller dürfen ihre Datenbanken ganz oder teilweise kopieren, verbreiten und öffentlich zeigen.
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