UrhG § 87c – Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchIT
- ZitierweiseUrhG § 87c IT
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
1. Worum geht es?\nIn diesem Gesetz geht es darum, wann und wie Teile von Datenbanken vervielfältigt werden dürfen.
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