UrhG § 87d – Dauer der Rechte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchIT
- ZitierweiseUrhG § 87d IT
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Es geht um die Rechte von Herstellern von Datenbanken. Diese Rechte halten nur 15 Jahre, nachdem die Datenbank veröffentlicht wurde.
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